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Heizkostenabrechnung: So rechnen Sie nach der Heizkostenverordnung ab

Die Heizkostenabrechnung ist der komplizierteste Teil jeder Nebenkostenabrechnung: Grund- und Verbrauchskosten, Warmwassertrennung, seit 2023 auch die CO₂-Kostenaufteilung. Diese Seite erklärt die Regeln — und der Rechner erledigt die Mathematik.

§ 556 BGB · BetrKV · HeizkostenV · CO2KostAufG geprüftStand: Abrechnungsjahr 2025/2026Keine Registrierung · Daten bleiben im Browser

Wann die Heizkostenverordnung gilt

Versorgt eine zentrale Heizungs- oder Warmwasseranlage mindestens zwei Wohnungen, ist die verbrauchsabhängige Abrechnung Pflicht. Vereinbarungen im Mietvertrag, die davon abweichen, sind unwirksam (§ 2 HeizkostenV). Nur bei Gebäuden mit zwei Wohnungen, von denen der Vermieter eine selbst bewohnt, darf abweichend vereinbart werden.

Schritt 1: Grundkosten und Verbrauchskosten trennen

Die Gesamtkosten der Anlage werden in zwei Töpfe geteilt: 50 bis 70 Prozent nach erfasstem Verbrauch (Heizkostenverteiler, Wärmezähler), der Rest als Grundkosten nach Wohnfläche (§ 7 HeizkostenV). Üblich sind 50/50, 60/40 oder 70/30. Für Gebäude, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung von 1994 nicht erfüllen und mit Öl oder Gas beheizt werden, sind 70 Prozent nach Verbrauch vorgeschrieben.

Der Grundkostenanteil bildet ab, dass auch eine wenig geheizte Wohnung von der warmen Gebäudehülle und der Betriebsbereitschaft der Anlage profitiert.

Schritt 2: Warmwasser von der Heizung trennen

Bei verbundenen Anlagen (eine Therme für Heizung und Warmwasser) muss der Warmwasseranteil rechnerisch abgetrennt werden. § 9 HeizkostenV gibt die Formel vor:

Q = 2,5 × V × (tw − 10)  [kWh]

Dabei ist V das gemessene Warmwasservolumen in Kubikmetern und tw die Warmwassertemperatur. Ist ausnahmsweise keine Volumenmessung möglich, gilt die Flächenformel Q = 32 kWh × m² Wohnfläche. Aus Q und dem Brennstoffeinsatz ergibt sich, welcher Kostenanteil auf das Warmwasser entfällt — auch dieser wird wieder in Grund- und Verbrauchskosten geteilt (§ 8 HeizkostenV).

Schritt 3: CO₂-Kosten aufteilen (seit 2023 Pflicht)

Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) verteilt die CO₂-Abgabe zwischen Mieter und Vermieter nach dem energetischen Zustand des Gebäudes. Maßgeblich ist der CO₂-Ausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr — er steht zusammen mit den CO₂-Kosten auf Ihrer Brennstoffrechnung:

  • unter 12 kg CO₂/m²/Jahr: Mieter zahlen 100 %
  • 12 bis unter 32 kg: gestaffelt 90 % bis 60 % Mieteranteil
  • 32 bis unter 52 kg: gestaffelt 50 % bis 20 % Mieteranteil
  • ab 52 kg: Mieter zahlen nur noch 5 %, Vermieter 95 %

Der Vermieteranteil muss in der Abrechnung ausgewiesen und abgezogen werden. Wer die Aufteilung weglässt, riskiert eine Kürzung durch den Mieter.

Der Rechner übernimmt Formeln, Split und CO₂-Stufen

Im Assistenten geben Sie nur Gesamtkosten, Brennstoffenergie, Zählerstände und die zwei CO₂-Werte von Ihrer Rechnung ein — Warmwasserformel, 10-Stufen-Modell und die centgenaue Verteilung passieren automatisch.

Heizkostenabrechnung im Assistenten erstellen

Häufige Fehler in Heizkostenabrechnungen

  • Reparaturen als Heizkosten: Instandhaltung ist nicht umlagefähig — nur Betrieb, Wartung, Messdienst und Brennstoff.
  • Fehlende CO₂-Aufteilung: Seit dem Abrechnungsjahr 2023 Pflicht bei Öl, Gas und Fernwärme.
  • Split außerhalb des Korridors: Weniger als 50 oder mehr als 70 Prozent nach Verbrauch sind unzulässig.
  • Schätzung ohne Grundlage: § 9a erlaubt Schätzungen nur bei Gerätefehlern und für höchstens 25 Prozent der Fläche — sonst 15 %-Kürzungsrecht.

Eine vollständige Übersicht aller umlagefähigen Kostenarten finden Sie in unserer Liste nach § 2 BetrKV; ein komplett durchgerechnetes Beispiel im kommentierten Muster.

Häufige Fragen